© Villa Luginsland, Gartenseite (aus: S. Dimitriou (Hg.), Stadterweiterung von Graz, Graz 1979)

Ist die Villa „Luginsland“ in Laßnitzhöhe noch zu retten?

Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, gibt`s das?

In der Steiermark gibt es seit 1977 ein Ortsbildgesetz.

Nur 63 der seit der Gemeindereform 2015 bestehenden 287 Gemeinden haben ein Ortsbildkonzept mit Schutzzonen ausgewiesen.

Die Gemeinde Laßnitzhöhe, im Hügelland östlich von Graz gelegen, schmückt sich nicht mit einem Ortsbildkonzept!

Die Gemeinde Laßnitzhöhe schmückt sich mit dem Zusatz „Heilklimatischer Luft-Kurort“ und bewirbt die besondere Kurortgüte mit einem historischen Villenwanderweg. In Ermangelung eines Ortsbildkonzeptes fällt daher wohl nicht auf, dass eine stattliche Anzahl der in der Broschüre für den Villenwanderweg ausgezeichneten Villen sich in Luft aufgelöst haben. Ein Schelm wer denkt ….. Es fallen scheinbar auch einige innerhalb des Ortsbildes noch existente, aber gröblich vernachlässigte Villen nicht auf, dafür sorgen die qualitätslosen Neubauten im keinesfalls historischen Ortszentrum.

Akut ist die 1905 vom Architekten Adalbert Pasdirek-Coreno errichtete Villa Luginsland in Laßnitzhöhe von der Zerstörung bedroht. Über die Bedeutung der Villa, die mit jenen der Moderne von Adolf Loos gleichzusetzen ist, berichteten wir bereits im ISG-Magazin 2-3/2022, mehr dazu von Antje Senarclens de Grancy bzw. auf GAT und auch von Christian Kühn in der Ausgabe der PRESSE vom 6. August 2022 – im Spectrum. Mittlerweile haben auch die Regionalmedien das Thema aufgegriffen – z.B. Kleine Zeitung vom 18. August 2023. PDF

Die Villa ist zwar denkmalgeschützt, doch schützt das zahnlose österreichische Denkmalschutzgesetz nur den Baukörper selbst, der umgebende Garten mit historischem Zaun oder das in die Villenbezeichnung übergegangene „Land“ das mit der Villa in Beziehung tritt, wird vom Denkmalschutz nicht erfasst – der Umgebungsschutz wurde schon Ende der 1990er Jahre den Investoreninteressen geopfert – und findet auch im Steiermärkischen Baugesetz keine Verankerung. Denn im Zuge des Bauverfahrens muss das geplante Bauprojekt – ein terrassenförmiger Wohnbau, der der Villa Luginsland das Land nimmt – hinsichtlich des Paragraphen 43/4 des Steiermärkischen Baugesetzes beurteilt werden. Die Aufgabe für die Gutachterin/den Gutachter lautet also, das geplante Projekt – nach § 43 Abs Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.“ – zu beurteilen.

Es liegt die Vermutung nahe, dass dieses Gutachten, das „Denkmal Villa Luginsland“ und seine auch im Namen begründete architektonische Konzeption gar nicht berücksichtigt – wie im Abs 4 gefordert – und daher den geplanten Neubau im Umfeld und die Amputation der Villa vom Land gutheißt.

Kein Wunder, widmet sich das Steiermärkische Baugesetz der Architekturqualität des historischen Bestandes ja bloß in einem Absatz eines „Bautechnik-Paragraphen“. Noch weniger architektonische und ästhetische Ambition könnte in einem Baugesetz gar nicht vorhanden sein. Aber zum Glück hat Österreich 9 solcher Gesetze!

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