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Neue GAEG Schutzzonen Ruckerlberg und St. Peter
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Medienberichte
Zwei wertvolle Stadtviertel werden durch die Erweiterung der Schutzzonen nach dem GAEG geschützt!
Land Steiermark und Stadt Graz einigen sich mit ASVK und Stadtplanung über den Umgang mit zwei historisch geplanten Villenviertel und sichern somit das Baukulturerbe!
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG), das seit 1974 die historisch wertvolle Grazer Altstadt schützt, regelt über festgelegte Schutzzonen, dass die charakteristische Stadtstruktur und Architektur erhalten bleiben und weiterhin das Grazer Stadtbild prägen. Schutzzone I und II aus dem Jahr 1974 entsprechen heute weitgehend der UNESCO Weltkulturerbe-Kernzone bzw. einem Teil der Pufferzone des Welterbes.
Bereits 1979 wurden die Schutzzonen erstmals ausgeweitet, damals erkannte man auch die Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts als schutzwürdig und legte für ihren Schutz die Zone III an. Das war ein Meilenstein für den Schutz der gründerzeitlichen Architektur mit der man bis dahin nicht pfleglich und anerkennend umgegangen ist. Graz verfügt über einen beinahe geschlossenen Ring an Gründerzeitbauten, die sich um den älteren Stadtkern legen und auch zahlreiche Achsen bilden, die sich zwischen den Vororten und dem Altstadtkern erstrecken.
Anfang der 1980er Jahre widmete man sich den historischen Ortskernen der 1938 eingemeindeten ehemaligen Grazer Vororte, die als Zone IV (1,2,3 etc.) 1982 ebenfalls als Schutzzonen nach dem GAEG festgelegt wurden. Ihre dörfliche Struktur war damals noch weitgehend intakt und sie ist bis heute identitätsstiftend. Zudem unterliegt auch der zweite Teil des UNESCO Weltkulturerbes, das Schloss Eggenberg, damit dem Schutz des GAEG und auch die Pufferzone nach dem Welterbe ist zumindest im nahen Umfeld des Schlosses mit der Schutzzone Eggenberg übereinstimmend.
Die letzte Zone kam 1991 per Verordnung des Landes Steiermark hinzu: Die Kalvarienberganlage am Austein, der älteste Kalvarienberg innerhalb der ehem. Monarchie, wurde als bemerkenswertes Monument unter Schutz gestellt um v.a. zu verhindern, dass die denkmalgeschützte Anlage durch eine zu hohe Bebauung aus dem Grazer Stadtbild verdrängt wird.
Vielfache Bemühungen seitens der Bürger, der ASVK und des Altstadtanwaltes haben nun gefruchtet: Zwei jener historisch gewachsenen Stadtviertel, deren Bauten von hohem architekturhistorischen Wert sind, können nun über das GAEG geschützt werden. Ziel der Altstadtzone VI ist die Erhaltung der historisch wertvollen Bausubstanz und Struktur – als Villengebiet mit punktförmiger Bebauung in umgebendem Grünraum. Insbesondere für die Wahrnehmung der Herz-Jesu-Kirche ist das am Hang des Ruckerlberges planmässig angelegte Villenviertel, das parallel zur gründerzeitlichen Blockrandbebauung um die Kirche angelegt wurde, von besonderer Bedeutung.
Ähnlich verhält es sich mit der geplanten Gartenstadt St. Peter, ihre Hauptachse ist heute die Rudolf-Hans-Bartsch-Straße, früher Gartenstadtstraße. Zwar war diese Grazer Gartenstadt aus dem Beginn des 20. Jahrhunderts nicht vergleichbar mit ihren nach Autarkie strebenden englischen Gartenstadtvorbildern, aber es zeigt sich darin schon im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert Kritik am Großstadtkonzept, mit dicht bebauten Strukturen und den im Verhältnis relativ geringen Grünflächen. Die hohe Qualität der Mehrzahl der erhaltenen Villen und Gärten bezeugt bis heute die städtebauliche Qualität dieses Stadtmodelles und die architektonische Qualität der Gebäude.
Welche Maßnahmen sichern die Bestandsbauten?
Nach dem Baugesetz des Landes Steiermark gibt es keine Möglichkeit den Abbruch eines Gebäudes (außer es unterliegt dem Denkmalschutz) zu verhindern. Da der Denkmalschutz auf Einzeldenkmale konzentriert ist, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz aber auf einen Ensembleschutz hinausläuft, sichert die Schutzzone nach dem GAEG den Weiterbestand der schutzwürdigen Gebäude innerhalb der nun gezogenen Grenzen. Der Großteil der nun in der Zone VI befindlichen Gebäude ist schutzwürdig und es ist daher von übergeordnetem öffentlichen Interesse, dieses Baukulturgut für nächste Generationen zu erhalten.
Meist sind zwar nicht alle Gebäude in einer Schutzzone erhaltenswert, doch für alle Baumaßnahmen muss zwingend ein ASVK Gutachten eingeholt werden, um die Schutzwürdigkeit und damit den möglichen Veränderungsgrad festzustellen. Auch schutzwürdige Gebäude dürfen nach dem GAEG verändert werden, jedoch ist auf das Einfügegebot in den Bestand sowie auf die architektonische Qualität der Veränderung zu achten, um das charakteristische, schutzwürdige Erscheinungsbild nicht zu schmälern!